Maschinenverordnung (EU) 2023/1230Der 20. Januar 2027ist kein Übergang, sondern ein Schnitt.
Am 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben. Es gibt kein Jahr, in dem beide gelten. Wer wenige Maschinen im Jahr baut, stellt ein paar Dokumente um. Wer in Stückzahl liefert, muss vorher wissen, welche Ausführung mit welcher Erklärung draußen unterwegs ist.
Insight 10, Reihe B, Konformität und Dokumentation. Verwandt: Insight 04 zum Test, ab wann ein Umbau aus Ihnen den Hersteller macht, und Insight 05 zu den drei Lücken in der Konformitätserklärung.
Kein Auslaufen, kein Nebeneinander. Ein Datum.
Die meisten Termine im Regelwerk kommen mit einer Rampe: eine Norm wird zurückgezogen, eine Frist läuft aus, eine Übergangszeit erlaubt beides. Hier ist es anders.
Was vorher in Verkehr gebracht wurde, darf bleiben (Artikel 52) — an dem, wonach eine neue Maschine zu bauen ist, ändert das nichts.
Der 20. Januar 2027 ist kein Stichtag für die Umstellung, sondern der Tag, an dem sie fertig sein muss. Was daraus folgt, ist unbequem: Die Arbeit liegt nicht im Januar 2027, sondern davor. Und sie liegt nicht in der Rechtsabteilung, sondern in der Konstruktion und in der Dokumentation — bei den Unterlagen, die zu Maschinen gehören, die heute schon gebaut und ausgeliefert werden.
Der Auslöser ist nicht der Stichtag. Es ist der erste Kunde.
Was sich ändert, sind drei Dinge: Cybersicherheit wird Sicherheitsanforderung, wer umbaut wird Hersteller, und die Betriebsanleitung muss zehn Jahre abrufbar bleiben. Welcher Artikel und welcher Anhang das jeweils sagt, steht in der Gegenüberstellung beider Rechtstexte. Hier geht es um etwas anderes: Keine dieser drei bleibt am Reißbrett. Sie alle treffen auf Unterlagen, die es längst gibt — und die selten noch zu der Maschine passen, die heute gebaut wird.
Keine dieser Abweichungen war eine Entscheidung. Ein Bauteil abgekündigt, ein Lieferant gewechselt, eine Baugruppe verbessert, eine Norm neu ausgegeben — jede für sich harmlos, keine davon in der Erklärung nachgezogen. Sie haben sich angeschlichen. Sichtbar werden sie erst, wenn jemand die Erklärung gegen die gebaute Maschine hält. Ignorieren lässt sich das dann nicht mehr: Der Abgleich ist die Arbeit.
Zwei Fälle greifen wirklich in den Bestand zurück. In der letzten Spalte steht, was Sie dafür über jede gelieferte Maschine wissen müssen — davon handelt der nächste Abschnitt:
Umstellen heißt: wissen, wie groß das Portfolio wirklich ist. Und welche Konfigurationen schon gebaut wurden.
Wer die Umstellung plant, braucht für jede ausgelieferte Maschine drei Angaben. Nicht für den Typ — für die Ausführung, die tatsächlich gebaut wurde.
Diese drei Angaben liegen in den meisten Häusern nicht an einer Stelle. Die Ausführung steht im ERP, die Erklärung im Projektordner, die Grenze in der Risikobeurteilung, und was tatsächlich verbaut wurde, weiß am genauesten der Service. Deshalb ist die erste Frage der Umstellung nicht „was verlangt die Verordnung“, sondern „wo steht bei uns, was wir geliefert haben“. Wie diese Lücke aussieht, wenn sie auffällt, steht auf Insight 05. Wer das Portfolio nicht nur benennen, sondern dauerhaft kleiner machen will, findet den Weg dorthin auf Insight 01.
- Die gemessene Zeit für eine Konformitätsprüfung je Ausführung
- Was die Umstellung auf die Verordnung in einem Haus tatsächlich gekostet hat
- Die Zahl der Ausführungen, bei denen die mitgelieferte Erklärung nicht mehr auffindbar war
Diese Zahlen liegen für die Umstellung auf die Maschinenverordnung noch nicht vor — der Termin liegt in der Zukunft. Sie werden hier nicht geschätzt und nicht aus anderen Mandaten übertragen. Wenn sie vorliegen, stehen sie an dieser Stelle, mit den Bedingungen davor.
Was zur Umstellung regelmäßig gefragt wird.
Was ändert sich mit der neuen Maschinenverordnung 2027?
Vier Dinge ändern sich für einen Hersteller. Erstens ist für die in Anhang I Teil A aufgeführten Maschinen mit hohem Risiko die Bewertung in eigener Verantwortung nicht mehr möglich; eine notifizierte Stelle muss eingebunden werden. Für Teil B bleibt sie zulässig, wenn die harmonisierten Normen vollständig angewendet werden. Zweitens gehört Cybersicherheit in die Risikobeurteilung: Manipulation von Steuerung, Sicherheitsfunktion oder sicherheitsrelevanten Daten ist zu betrachten. Drittens gilt als Hersteller, wer eine wesentliche Veränderung vornimmt — und die Definition nennt physische und digitale Veränderungen gleichrangig. Ob eine vorliegt, entscheidet sich weiterhin daran, ob die Sicherheit beeinträchtigt wird. Viertens darf die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden, muss auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform nachgeliefert werden und mindestens zehn Jahre abrufbar bleiben. Alle vier Punkte entscheiden sich nicht am Maschinentyp, sondern an der einzelnen Ausführung.
Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung, und gibt es eine Übergangsfrist?
Nein. Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben. Es gibt keinen Zeitraum, in dem beide Regelwerke nebeneinander gelten und man zwischen ihnen wählen könnte. Wer eine Maschine am 19. Januar 2027 in Verkehr bringt, arbeitet nach der Richtlinie; wer sie am 20. Januar in Verkehr bringt, nach der Verordnung.
Zwei Übergangsregeln stehen trotzdem in Artikel 52. Maschinen, die vor dem Stichtag nach der Richtlinie rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden — der Lagerbestand wird nicht wertlos. Und EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die nach Artikel 12 der Richtlinie ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Gilt die Maschinenverordnung auch für bereits ausgelieferte Maschinen?
Für das Inverkehrbringen zählt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht das Baujahr. Eine vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Maschine muss nicht nachträglich umgestellt werden. Praktisch relevant wird der Bestand aber trotzdem: Sobald an einer ausgelieferten Maschine eine nicht vorgesehene Änderung vorgenommen wird, stellt sich die Frage der wesentlichen Veränderung — und dann nach dem Recht, das zu diesem Zeitpunkt gilt. Der Test dazu steht auf Insight 04.
Muss die Betriebsanleitung ab 2027 digital sein?
Sie darf digital sein, sie muss es nicht. Die Verordnung erlaubt die digitale Bereitstellung ausdrücklich. Verlangt der Käufer sie beim Kauf in Papierform, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos zu liefern. Für ein Haus mit vielen Ausführungen ist das weniger eine Formatfrage als eine Bestandsfrage: Es muss nachvollziehbar sein, welche Fassung der Anleitung zu welcher ausgelieferten Ausführung gehört.
Ab welcher Stückzahl wird die Umstellung ein eigenes Vorhaben?
Nicht die Stückzahl entscheidet, sondern die Zahl unterschiedlicher Ausführungen. Wer zwanzig Maschinen im Jahr in drei Ausführungen baut, stellt drei Unterlagensätze um. Wer zwanzig Maschinen in zwanzig Ausführungen baut, hat zwanzig Prüfgegenstände — bei gleicher Stückzahl. Der Aufwand hängt an der Vielfalt des Portfolios, nicht am Umsatz.
Wissen Sie, welche Ausführung mit welcher Erklärung draußen ist?
Das ist die Frage, die vor der Verordnung kommt und die den Aufwand der Umstellung bestimmt. 30 Minuten, keine Präsentation — am Ende wissen Sie, wo die drei Angaben aus Abschnitt 03 bei Ihnen liegen und wo nicht.
30-Minuten-Gespräch vereinbaren →Woher die Angaben stammen.
- [1] Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Anwendbar ab 20.01.2027. Artikel 54 regelt die Anwendung ab dem 20. Januar 2027. Artikel 52 enthält die Übergangsbestimmungen: Absatz 1 lässt die weitere Bereitstellung von Produkten zu, die vor dem Stichtag nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden; Absatz 2 hält EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Artikel 12 der Richtlinie bis zu ihrem Ablauf gültig. Artikel 3 Nummer 16 definiert die wesentliche Veränderung und fasst darin ausdrücklich auch digitale Veränderungen. Anhang I führt in Teil A und Teil B die Kategorien, für die Artikel 25 die Konformitätsbewertungsverfahren vorgibt. Die Manipulationssicherheit steht in Anhang III 1.1.9 und 1.2.1, die digitale Betriebsanleitung in Artikel 10 Absatz 7. Die Erwägungsgründe 25 und 40 begründen beides, verpflichten aber nicht.
- [2] Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen. Aufgehoben mit Wirkung vom 20.01.2027. Grundlage der heutigen Praxis. Entscheidend für die Umstellung ist, dass die Aufhebung auf denselben Tag fällt, an dem die Verordnung anwendbar wird — es gibt keine Phase der Parallelanwendung.
- [3] Beide Texte sind öffentlich zugänglich über EUR-Lex. © Europäische Union, eur-lex.europa.eu. Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission gestattet. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung — bitte dort nachschlagen.
- [4] Eigene Lehrtätigkeit: Online-Seminar bei DIN Media, „Neue Maschinenverordnung: Vom Regelwerk zur effizienten Engineering-Praxis“, Termine 2027. Behandelt die Erstellung der Konformitätserklärung, die Risikobeurteilung und die Einbindung beider in Produktstruktur und PDM-Systeme — also genau die Arbeit, die nach Abschnitt 03 ansteht.
- [5] Eigene Praxis aus Engineering-Verantwortung im Maschinen- und Pumpenbau. Die Auswahl der drei Änderungen in Abschnitt 02 und die drei Angaben in Abschnitt 03 sind Einordnung für die Engineering-Praxis, keine Rechtsauskunft.