Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung im VergleichDie Anforderungen bleiben.Die Pflichten drumherum nicht.
Wer die beiden Texte nebeneinanderlegt, erwartet einen Umbau. Der Anforderungsteil ist aber fast unverändert: Anhang I wird Anhang III, die Gliederung darin bleibt, und im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu. Gewachsen ist etwas anderes — zwölf Artikel, die es vorher nicht gab, und ein Abschnitt über Steuerungen, der sich mehr als verdoppelt.
Aus einer Richtlinie wird eine Verordnung.
Das ist der Unterschied, aus dem die anderen folgen. Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Ziel in nationales Recht zu übersetzen — deshalb hat die Maschinenrichtlinie einen deutschen Zwilling. Eine Verordnung braucht das nicht; sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem Stichtag ist also der europäische Text der Prüfmaßstab, nicht mehr seine nationale Umsetzung.
- 29 Artikel, 12 Anhänge
- Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
- aufgehoben mit Wirkung vom Stichtag
- 54 Artikel, 12 Anhänge
- gilt unmittelbar
- anwendbar ab dem Stichtag, Artikel 54
Wann genau der Stichtag liegt und warum es dazwischen keinen Tag gibt, an dem beide gelten, steht auf Insight 10.
Welcher Anhang welcher wird.
Die Zuordnung muss man nicht raten: Die Verordnung bringt sie in Anhang XII als Entsprechungstabelle selbst mit. Die folgende Übersicht stammt daraus.
Aus drei Verfahren werden fünf. Die Richtlinie kannte interne Fertigungskontrolle, Baumusterprüfung und umfassende Qualitätssicherung. Die Verordnung führt die Konformität mit dem Baumuster als eigenen Anhang und die Einzelprüfung neu ein.
Zwölf Artikel ohne Vorgänger.
Nach der Entsprechungstabelle hat ein Teil der Verordnung in der Richtlinie keine Entsprechung — und das folgt einem Muster: Die Kette der Wirtschaftsakteure wird ausbuchstabiert. Die Richtlinie kannte im Wesentlichen den Hersteller und seinen Bevollmächtigten. Die Verordnung regelt zusätzlich Einführer, Händler und den Fall, dass jemand anderes in die Herstellerrolle rutscht.
Die wichtigste dieser Neuerungen ist Artikel 18. Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten aus Artikel 10 — einschließlich eigener Konformitätsbewertung nach Artikel 25. Bisher stand das in nationalen Auslegungspapieren; jetzt steht es im unmittelbar geltenden Recht. Wann ein Eingriff wesentlich ist, steht auf Insight 04.
Was umgekehrt entfällt, ist unauffällig: Die Entsprechungstabelle vermerkt für acht Vorschriften der Richtlinie keinen Nachfolger — ganz überwiegend Regeln über die Organisation der Mitgliedstaaten und die Umsetzung, also genau das, was eine Verordnung nicht braucht. Keine einzige Anforderung an die Maschine fällt dabei weg.
Ein Abschnitt wächst. Der Rest bleibt.
Das ist die beruhigende Nachricht für jeden, der mit einer Checkliste arbeitet: Die Gliederung der grundlegenden Anforderungen ist erhalten geblieben. Sechs Kapitel, dieselbe Reihenfolge, dieselben Nummern darin.
Im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu: 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung. Sie verlangt, dass der Anschluss eines anderen Geräts — unmittelbar oder über einen Fernzugriff — nicht zu einer gefährlichen Situation führt. In der Richtlinie kommen die Begriffe Cybersicherheit, Korrumpierung und böswillig kein einziges Mal vor.
Die inhaltlich größte Änderung des ganzen Anforderungsteils steht aber in 1.2.1, Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen:
Zwei Dinge daran sind leicht zu übersehen. Erstens gilt der Zusatz in Buchstabe a) und das Rückverfolgungsprotokoll in Buchstabe f) für jede Steuerung, nicht nur für lernende Systeme. Zweitens verlangt Buchstabe d), die Grenzen der Sicherheitsfunktionen in der Risikobeurteilung festzulegen — das ist eine Anforderung an ein Dokument, nicht an ein Bauteil.
Eine Liste, zwei Teile, ein Verfahren weniger.
Die Liste der Kategorien mit besonderem Konformitätsbewertungsverfahren wandert von Anhang IV der Richtlinie nach Anhang I der Verordnung — und wird dabei geteilt.
Der Unterschied liegt im Verfahren. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie ließ die interne Fertigungskontrolle für alle Kategorien des Anhangs IV zu, sofern vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurde. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung nennt für Teil A nur noch Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfung — die interne Fertigungskontrolle steht dort nicht. Für Teil B steht sie in Absatz 3 weiterhin an erster Stelle.
Drei Änderungen, die jede Ausführung betreffen.
Sortiert danach, wie viele es angeht — nicht danach, wo es im Text steht.
Was zum Vergleich regelmäßig gefragt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung?
Der größte Unterschied ist die Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in nationales Recht übersetzen, eine Verordnung gilt unmittelbar. Inhaltlich bleiben die Anforderungen an die Maschine fast unverändert: Anhang I der Richtlinie wird Anhang III der Verordnung, die Gliederung darin bleibt erhalten, und im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu — 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung. Gewachsen ist dafür der Artikelteil: zwölf Artikel der Verordnung haben in der Richtlinie keinen Vorgänger, vor allem die Pflichten von Einführern und Händlern und der Fall, dass jemand durch einen Umbau zum Hersteller wird.
Gibt es eine Übergangsfrist zwischen Richtlinie und Verordnung?
Für das Inverkehrbringen nicht. Die Verordnung wird ab dem Stichtag angewendet, und die Richtlinie ist mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben. Es gibt keinen Zeitraum, in dem man zwischen beiden wählen könnte. Artikel 52 enthält aber Übergangsbestimmungen: Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden, und EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Muss ich meine Risikobeurteilung neu machen?
Die Gliederung nicht. Die Nummern innerhalb des Anforderungsanhangs bleiben gleich — wer seine Beurteilung nach 1.3.7 gegliedert hat, findet 1.3.7 wieder. Zwei Stellen sind aber zu ergänzen: die neue Nummer 1.1.9 zum Schutz gegen Korrumpierung und der Abschnitt 1.2.1 zu Steuerungen, der von vier auf neun Anforderungen wächst.
Was ändert sich bei der Cybersicherheit?
Sie wird zur Sicherheitsanforderung an die Maschine. In der Richtlinie kommen die Begriffe Cybersicherheit, Korrumpierung und böswillig kein einziges Mal vor. Die Verordnung verlangt in Anhang III 1.1.9, dass der Anschluss eines anderen Geräts oder ein Fernzugriff nicht zu einer gefährlichen Situation führt, und in 1.2.1, dass die Steuerung vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhält. Dazu kommt ein Rückverfolgungsprotokoll über Eingriffe und Sicherheitssoftware-Stände.
Wer gilt nach der Verordnung als Hersteller?
Nicht nur, wer die Maschine gebaut hat. Nach Artikel 18 gilt auch als Hersteller, wer eine wesentliche Veränderung vornimmt — mit den Pflichten aus Artikel 10, einschließlich eigener Konformitätsbewertung. Betroffen ist die veränderte Maschine; gehört sie zu einer Gesamtheit und wirkt sich die Veränderung nur auf diese eine aus, bleibt es bei ihr. Ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, fällt nicht darunter. Auch eine rein digitale Veränderung zählt. In der Richtlinie kommt der Begriff überhaupt nicht vor.
Bleibt meine EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig?
Artikel 52 Absatz 2 sagt, dass Bescheinigungen und Zulassungen nach Artikel 12 der Richtlinie bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben. Was er nicht sagt: ob eine solche Bescheinigung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 der Verordnung für eine neue Maschine ersetzt. Das ist eine Frage für den Einzelfall und wird hier nicht beantwortet.
Woran der Vergleich belegt ist.
- [1] Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, ABl. L 157 vom 09.06.2006. Artikel 12 für die Konformitätsbewertung, Anhang I für die grundlegenden Anforderungen, Anhang IV für die Kategorien mit besonderem Verfahren.
- [2] Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, ABl. L 165 vom 29.06.2023. Artikel 18 und 25, Anhang I Teil A und B, Anhang III, Artikel 10 Absatz 7 und Anhang XII mit der Entsprechungstabelle, aus der die Zuordnung in Abschnitt 02 stammt.
- [3] Beide Texte sind öffentlich zugänglich über EUR-Lex. © Europäische Union, eur-lex.europa.eu. Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission gestattet. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung — bitte dort nachschlagen.
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An welcher dieser drei Änderungen hängt es bei Ihnen?
Meistens ist es nicht der ganze Text, sondern ein Punkt: die Cybersicherheit in einer Risikobeurteilung, die sie bisher nicht führt, ein Retrofit, bei dem unklar ist, wer Hersteller wird, oder eine Anleitung, die in zehn Jahren noch auffindbar sein muss. 30 Minuten, keine Präsentation.
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