Konformität Gegenüberstellung · zwei Rechtstexte

Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung im VergleichDie Anforderungen bleiben.Die Pflichten drumherum nicht.

Wer die beiden Texte nebeneinanderlegt, erwartet einen Umbau. Der Anforderungsteil ist aber fast unverändert: Anhang I wird Anhang III, die Gliederung darin bleibt, und im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu. Gewachsen ist etwas anderes — zwölf Artikel, die es vorher nicht gab, und ein Abschnitt über Steuerungen, der sich mehr als verdoppelt.

01 · Der Formwechsel

Aus einer Richtlinie wird eine Verordnung.

Das ist der Unterschied, aus dem die anderen folgen. Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Ziel in nationales Recht zu übersetzen — deshalb hat die Maschinenrichtlinie einen deutschen Zwilling. Eine Verordnung braucht das nicht; sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem Stichtag ist also der europäische Text der Prüfmaßstab, nicht mehr seine nationale Umsetzung.

Richtlinie 2006/42/EG
  • 29 Artikel, 12 Anhänge
  • Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
  • aufgehoben mit Wirkung vom Stichtag
Verordnung (EU) 2023/1230
  • 54 Artikel, 12 Anhänge
  • gilt unmittelbar
  • anwendbar ab dem Stichtag, Artikel 54

Wann genau der Stichtag liegt und warum es dazwischen keinen Tag gibt, an dem beide gelten, steht auf Insight 10.

02 · Gegenüberstellung

Welcher Anhang welcher wird.

Die Zuordnung muss man nicht raten: Die Verordnung bringt sie in Anhang XII als Entsprechungstabelle selbst mit. Die folgende Übersicht stammt daraus.

Nr
Richtlinie 2006/42/EG
wird zu
Was darin steht
Anmerkung
I
Anhang I
Anhang III
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Gliederung bleibt erhalten
II
Anhang II
Anhang V
Konformitäts- und Einbauerklärung
jetzt zusätzlich in Artikel 21 und 22 geregelt
III
Anhang III
CE-Kennzeichnung
entfällt; Artikel 23 verweist auf Verordnung (EG) Nr. 765/2008
IV
Anhang IV
Anhang I
Kategorien mit besonderem Bewertungsverfahren
zerfällt in Teil A und Teil B — siehe Abschnitt 05
V
Anhang V
Anhang II
Liste der Sicherheitsbauteile
VI
Anhang VI
Anhang XI
Montageanleitung für unvollständige Maschinen
VII
Anhang VII
Anhang IV
Technische Unterlagen
VIII
Anhang VIII
Anhang VI
Interne Fertigungskontrolle
IX
Anhang IX
Anhang VII
Baumusterprüfung
heißt jetzt EU-Baumusterprüfung
X
Anhang X
Anhang IX
Umfassende Qualitätssicherung
XI
Anhang XI
Artikel 30
Kriterien für benannte Stellen
aus dem Anhang in den Artikelteil gerückt
kein Vorgänger
Anhang VIII
Konformität mit dem Baumuster
neu
kein Vorgänger
Anhang X
Einzelprüfung
neu

Aus drei Verfahren werden fünf. Die Richtlinie kannte interne Fertigungskontrolle, Baumusterprüfung und umfassende Qualitätssicherung. Die Verordnung führt die Konformität mit dem Baumuster als eigenen Anhang und die Einzelprüfung neu ein.

03 · Neue Artikel

Zwölf Artikel ohne Vorgänger.

Nach der Entsprechungstabelle hat ein Teil der Verordnung in der Richtlinie keine Entsprechung — und das folgt einem Muster: Die Kette der Wirtschaftsakteure wird ausbuchstabiert. Die Richtlinie kannte im Wesentlichen den Hersteller und seinen Bevollmächtigten. Die Verordnung regelt zusätzlich Einführer, Händler und den Fall, dass jemand anderes in die Herstellerrolle rutscht.

DIE KETTE, DIE ES VORHER NICHT GAB HERSTELLER Artikel 10, 11 gab es BEVOLLMÄCHTIGTER Artikel 12 jetzt eigener Artikel EINFÜHRER Artikel 13, 14 neu HÄNDLER Artikel 15, 16 neu Artikel 17: wer unter eigenem Namen vertreibt, trägt ebenfalls die Herstellerpflichten. ARTIKEL 18 Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt als Hersteller. Die Richtlinie kannte den Hersteller und seinen Bevollmächtigten. Der Rest ist neu — und der Begriff „wesentliche Veränderung“ kommt dort null Mal vor. DIE NEUE KETTE HERSTELLER Artikel 10, 11 gab es BEVOLLMÄCHTIGTER Artikel 12 jetzt eigener Artikel EINFÜHRER Artikel 13, 14 neu HÄNDLER Artikel 15, 16 neu ARTIKEL 18 Wer umbaut, gilt als Hersteller. In der Richtlinie: null Mal.
Drei der vier Rollen gab es in der Richtlinie nicht als eigene Pflicht. Die vierte Zeile ist die, die Umbauten betrifft.

Die wichtigste dieser Neuerungen ist Artikel 18. Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten aus Artikel 10 — einschließlich eigener Konformitätsbewertung nach Artikel 25. Bisher stand das in nationalen Auslegungspapieren; jetzt steht es im unmittelbar geltenden Recht. Wann ein Eingriff wesentlich ist, steht auf Insight 04.

Was umgekehrt entfällt, ist unauffällig: Die Entsprechungstabelle vermerkt für acht Vorschriften der Richtlinie keinen Nachfolger — ganz überwiegend Regeln über die Organisation der Mitgliedstaaten und die Umsetzung, also genau das, was eine Verordnung nicht braucht. Keine einzige Anforderung an die Maschine fällt dabei weg.

04 · Anforderungen an die Maschine

Ein Abschnitt wächst. Der Rest bleibt.

Das ist die beruhigende Nachricht für jeden, der mit einer Checkliste arbeitet: Die Gliederung der grundlegenden Anforderungen ist erhalten geblieben. Sechs Kapitel, dieselbe Reihenfolge, dieselben Nummern darin.

DER ANHANG WANDERT. DIE GLIEDERUNG BLEIBT. RICHTLINIE · ANHANG I VERORDNUNG · ANHANG III 1 Alle Maschinen 1 Alle Maschinen 2 Bestimmte Gattungen 2 Bestimmte Gattungen 3 Beweglichkeit 3 Beweglichkeit 4 Hebevorgänge 4 Hebevorgänge 5 Einsatz unter Tage 5 Einsatz unter Tage 6 Heben von Personen 6 Heben von Personen + 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung Sechs Kapitel, dieselbe Reihenfolge, dieselben Nummern darin. Wer seine Beurteilung nach 1.3.7 gegliedert hat, findet 1.3.7 wieder. DER ANHANG WANDERT RICHTLINIE · ANHANG I 1 · Alle Maschinen 2 · Bestimmte Gattungen 3 · Beweglichkeit 4 · Hebevorgänge 5 · Einsatz unter Tage 6 · Heben von Personen VERORDNUNG · ANHANG III 1 · Alle Maschinen 2 · Bestimmte Gattungen 3 · Beweglichkeit 4 · Hebevorgänge 5 · Einsatz unter Tage 6 · Heben von Personen + 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung Dieselben Nummern darin. 1.3.7 bleibt 1.3.7.
Der Anhang bekommt eine neue Nummer, seine Gliederung nicht. Genau eine Nummer kommt in Abschnitt 1 hinzu.

Im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu: 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung. Sie verlangt, dass der Anschluss eines anderen Geräts — unmittelbar oder über einen Fernzugriff — nicht zu einer gefährlichen Situation führt. In der Richtlinie kommen die Begriffe Cybersicherheit, Korrumpierung und böswillig kein einziges Mal vor.

Die inhaltlich größte Änderung des ganzen Anforderungsteils steht aber in 1.2.1, Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen:

STEUERUNGEN: AUS VIER ANFORDERUNGEN WERDEN NEUN RICHTLINIE · ANHANG I 1.2.1 — hält Beanspruchungen und Fremdeinflüssen stand — Defekt in Hardware oder Software — Fehler in der Logik des Steuerkreises — vorhersehbarer Bedienungsfehler VERORDNUNG · ANHANG III 1.2.1 a) Beanspruchungen, Fremdeinflüsse — und böswillige Versuche Dritter b) Defekt in Hardware oder Software c) Fehler in der Logik des Steuerkreises d) Grenzen der Sicherheitsfunktionen, keine Regeländerung e) vorhersehbarer Bedienungsfehler f) Rückverfolgungsprotokoll, fünf Jahre zugänglich dazu drei weitere für selbstentwickelnde Steuerungen Drei davon sind neu. Sie gelten für jede Maschine mit Steuerung — nicht nur für die mit künstlicher Intelligenz. AUS VIER WERDEN NEUN RICHTLINIE 1.2.1 — Beanspruchungen — Defekt Hardware/Software — Fehler in der Logik — Bedienungsfehler VERORDNUNG 1.2.1 a) Beanspruchungen    + böswillige Dritte b) Defekt Hardware/Software c) Fehler in der Logik d) Grenzen der Sicherheitsfkt. e) Bedienungsfehler f) Rückverfolgungsprotokoll + drei für selbstlernende Drei davon sind neu — und gelten für jede Maschine mit Steuerung, nicht nur für die mit KI.
Aus vier Spiegelstrichen werden sechs Buchstaben und ein Zusatzabsatz. Drei Teile davon standen vorher nirgends.

Zwei Dinge daran sind leicht zu übersehen. Erstens gilt der Zusatz in Buchstabe a) und das Rückverfolgungsprotokoll in Buchstabe f) für jede Steuerung, nicht nur für lernende Systeme. Zweitens verlangt Buchstabe d), die Grenzen der Sicherheitsfunktionen in der Risikobeurteilung festzulegen — das ist eine Anforderung an ein Dokument, nicht an ein Bauteil.

05 · Anhang I

Eine Liste, zwei Teile, ein Verfahren weniger.

Die Liste der Kategorien mit besonderem Konformitätsbewertungsverfahren wandert von Anhang IV der Richtlinie nach Anhang I der Verordnung — und wird dabei geteilt.

ANHANG IV WIRD ANHANG I — UND EINE TÜR GEHT ZU RICHTLINIE 2006/42/EG Anhang IV 23 Bewertung in eigener Verantwortung möglich, wenn vollständig nach harmonisierten Normen gebaut. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a TEIL A · ARTIKEL 25 ABSATZ 2 6 Gelenkwellen · deren Schutzeinrichtungen · Hebebühnen für Fahrzeuge Schussgeräte — und zwei neue: selbstlernende Sicherheitsfunktionen interne Fertigungskontrolle — nur noch mit dritter Stelle TEIL B · ARTIKEL 25 ABSATZ 3 19 Kreissägen, Pressen, Spritzgießmaschinen, Personendetektion, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, ROPS, FOPS und weitere interne Fertigungskontrolle bleibt möglich — wie bisher 23 − 4 = 19. Teil B ist Anhang IV minus die vier, die aufgestiegen sind. EINE TÜR GEHT ZU RICHTLINIE, ANHANG IV 23 Kategorien Selbstbewertung möglich TEIL A 6 Gelenkwellen, Hebebühnen für Fahrzeuge, Schussgeräte, selbstlernende Sicherheitsfkt. ohne interne Fertigungskontrolle TEIL B 19 Kreissägen, Pressen, Spritzgießen, ROPS, FOPS mit interner Fertigungskontrolle 23 − 4 = 19
Vier Kategorien sind aufgestiegen, zwei sind neu. Wer in Teil A landet, kann die Konformität nicht mehr allein bescheinigen.

Der Unterschied liegt im Verfahren. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie ließ die interne Fertigungskontrolle für alle Kategorien des Anhangs IV zu, sofern vollständig nach harmonisierten Normen gebaut wurde. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung nennt für Teil A nur noch Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung oder Einzelprüfung — die interne Fertigungskontrolle steht dort nicht. Für Teil B steht sie in Absatz 3 weiterhin an erster Stelle.

Wen das betrifft. Steht Ihre Maschine nicht in Anhang I, ist das Verfahren unverändert. Für die 19 Kategorien in Teil B ebenso. Betroffen sind vier Nischen — und alles, was eine selbstlernende Sicherheitsfunktion trägt.
06 · Für Maschinen- und Anlagenbauer

Drei Änderungen, die jede Ausführung betreffen.

Sortiert danach, wie viele es angeht — nicht danach, wo es im Text steht.

Pos
Was sich ändert
Fundstelle
Was daraus folgt
Multiplikator
01
Cybersicherheit wird Sicherheitsanforderung
Anhang III 1.1.9, 1.2.1
Angeschlossene Geräte und Fernzugriff dürfen keine gefährliche Situation auslösen, die Steuerung muss böswilligen Versuchen standhalten, Eingriffe und Softwarestände bleiben nachvollziehbar. Jede Ausführung mit Umrichter, Fernwartung oder Sicherheits-SPS fällt darunter.
je Steuerung
02
Wer umbaut, ist Hersteller
Art. 18, Art. 3 Nr. 16
Die wesentliche Veränderung löst die vollen Herstellerpflichten aus, und eine rein digitale Veränderung zählt ausdrücklich mit. Das trifft jeden Retrofit, jeden kundenspezifischen Umbau und jedes Update am Bestand.
je Eingriff am Bestand
03
Betriebsanleitung darf digital sein
Art. 10 Abs. 7
Digital ist erlaubt — dafür muss die Anleitung über die voraussichtliche Lebensdauer und mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen online abrufbar sein, auch wenn sie in der Maschinensoftware steckt. Auf Verlangen zum Zeitpunkt des Kaufs ist sie binnen eines Monats kostenlos in Papier zu liefern.
je Ausführung, zehn Jahre
Das Gemeinsame der drei. Keine entscheidet sich am Maschinentyp, und keine lässt sich einmal zentral erledigen. Ob Software im Spiel ist, welche Anleitung mitgegangen ist, was am Bestand verändert wurde — das steht nicht im Katalog, das steht im Auftrag. Der Aufwand hängt damit an der Zahl der Ausführungen, nicht an der Stückzahl. Was das für ein gewachsenes Portfolio bedeutet, steht auf Insight 10; den Ablauf von der Abgrenzung bis zur Erklärung zeigt Risikobeurteilung Schritt für Schritt.
Häufige Fragen

Was zum Vergleich regelmäßig gefragt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung?

Der größte Unterschied ist die Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in nationales Recht übersetzen, eine Verordnung gilt unmittelbar. Inhaltlich bleiben die Anforderungen an die Maschine fast unverändert: Anhang I der Richtlinie wird Anhang III der Verordnung, die Gliederung darin bleibt erhalten, und im gesamten Abschnitt 1 kommt genau eine neue Nummer hinzu — 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung. Gewachsen ist dafür der Artikelteil: zwölf Artikel der Verordnung haben in der Richtlinie keinen Vorgänger, vor allem die Pflichten von Einführern und Händlern und der Fall, dass jemand durch einen Umbau zum Hersteller wird.

Gibt es eine Übergangsfrist zwischen Richtlinie und Verordnung?

Für das Inverkehrbringen nicht. Die Verordnung wird ab dem Stichtag angewendet, und die Richtlinie ist mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben. Es gibt keinen Zeitraum, in dem man zwischen beiden wählen könnte. Artikel 52 enthält aber Übergangsbestimmungen: Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden, und EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Muss ich meine Risikobeurteilung neu machen?

Die Gliederung nicht. Die Nummern innerhalb des Anforderungsanhangs bleiben gleich — wer seine Beurteilung nach 1.3.7 gegliedert hat, findet 1.3.7 wieder. Zwei Stellen sind aber zu ergänzen: die neue Nummer 1.1.9 zum Schutz gegen Korrumpierung und der Abschnitt 1.2.1 zu Steuerungen, der von vier auf neun Anforderungen wächst.

Was ändert sich bei der Cybersicherheit?

Sie wird zur Sicherheitsanforderung an die Maschine. In der Richtlinie kommen die Begriffe Cybersicherheit, Korrumpierung und böswillig kein einziges Mal vor. Die Verordnung verlangt in Anhang III 1.1.9, dass der Anschluss eines anderen Geräts oder ein Fernzugriff nicht zu einer gefährlichen Situation führt, und in 1.2.1, dass die Steuerung vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhält. Dazu kommt ein Rückverfolgungsprotokoll über Eingriffe und Sicherheitssoftware-Stände.

Wer gilt nach der Verordnung als Hersteller?

Nicht nur, wer die Maschine gebaut hat. Nach Artikel 18 gilt auch als Hersteller, wer eine wesentliche Veränderung vornimmt — mit den Pflichten aus Artikel 10, einschließlich eigener Konformitätsbewertung. Betroffen ist die veränderte Maschine; gehört sie zu einer Gesamtheit und wirkt sich die Veränderung nur auf diese eine aus, bleibt es bei ihr. Ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, fällt nicht darunter. Auch eine rein digitale Veränderung zählt. In der Richtlinie kommt der Begriff überhaupt nicht vor.

Bleibt meine EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig?

Artikel 52 Absatz 2 sagt, dass Bescheinigungen und Zulassungen nach Artikel 12 der Richtlinie bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben. Was er nicht sagt: ob eine solche Bescheinigung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 der Verordnung für eine neue Maschine ersetzt. Das ist eine Frage für den Einzelfall und wird hier nicht beantwortet.

Quellen

Woran der Vergleich belegt ist.

  • [1] Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, ABl. L 157 vom 09.06.2006. Artikel 12 für die Konformitätsbewertung, Anhang I für die grundlegenden Anforderungen, Anhang IV für die Kategorien mit besonderem Verfahren.
  • [2] Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, ABl. L 165 vom 29.06.2023. Artikel 18 und 25, Anhang I Teil A und B, Anhang III, Artikel 10 Absatz 7 und Anhang XII mit der Entsprechungstabelle, aus der die Zuordnung in Abschnitt 02 stammt.
  • [3] Beide Texte sind öffentlich zugänglich über EUR-Lex. © Europäische Union, eur-lex.europa.eu. Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission gestattet. Verbindlich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung — bitte dort nachschlagen.
  • [4] Diese Seite gibt keinen Normtext wieder. Genannt werden ausschließlich Artikel- und Abschnittsnummern, damit Sie im Original nachschlagen können. Harmonisierte Normen wie ISO 12100 oder ISO 13849-1 sind urheberrechtlich geschützt und werden hier nicht zitiert.
Ausdrücklich. Dieser Vergleich ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Er beschreibt, wie die beiden Texte gebaut sind — nicht, was an einer bestimmten Maschine zu tun ist. Die Beurteilung bleibt beim verantwortlichen Ingenieur.
Der praktische Anschluss

An welcher dieser drei Änderungen hängt es bei Ihnen?

Meistens ist es nicht der ganze Text, sondern ein Punkt: die Cybersicherheit in einer Risikobeurteilung, die sie bisher nicht führt, ein Retrofit, bei dem unklar ist, wer Hersteller wird, oder eine Anleitung, die in zehn Jahren noch auffindbar sein muss. 30 Minuten, keine Präsentation.

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