ISO 12100 · RisikobeurteilungDie Norm sagt nicht,wie Sie bewerten sollen. Mit Absicht.
ISO 12100 definiert die Struktur des Risikos, nicht seine Quantifizierung. Das ist keine Lücke, sondern eine Entscheidung — und sie hat Folgen: Jedes Bewertungswerkzeug, das die Lücke füllt, bringt eine eigene Verzerrung mit. Wer sie nicht kennt, hält das Ergebnis für eine Messung.
Insight 12, Reihe B, Konformität und Dokumentation. Die Schutzeinrichtung, die aus Abschnitt 04 folgt, erzeugt den Nachweis auf Insight 11. Der vollständige Ablauf von der Abgrenzung bis zur Erklärung steht im CE-Weg.
Beurteilt wird nicht die Maschine. Beurteilt wird, was Menschen an ihr tun.
Vor jeder Einschätzung stehen zwei Festlegungen. Erst die Grenzen der Maschine (5.3): Verwendungsgrenzen, räumliche, zeitliche und weitere, dazu verbindlich die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Was außerhalb der Grenzen liegt, wird nicht betrachtet. Dann die Aufgaben (5.4): die „spezifische Tätigkeit, die … von einer oder mehreren Personen an der Maschine oder in deren Nähe durchgeführt wird“ (3.25). Arbeitsgänge führt die Maschine aus, Aufgaben erfüllen Menschen.
Gesucht wird dann je Aufgabe und für alle Betriebsarten, was daran gefährlich ist. Anhang B führt dazu drei getrennte Beispiellisten. Das folgende Beispiel zeigt die Phase Verwendung an einem Prüfstand für Kreiselpumpen: Motor, Kupplung und Pumpe sitzen in einer gemeinsamen Kapselung.
Eine Gliederung nach Baugruppen erfasst die rotierende Kupplung. Sie erfasst nicht, dass acht Aufgaben an sie heranführen und keine davon die Produktion ist. Die Beurteilung ist je Konstruktionsvariante der Maschine durchzuführen (Anhang D.3.1).
Was Risiko ist, sagt die Norm. Wie groß es ist, sagt Ihr Werkzeug.
Zur Einschätzung legt die Norm genau zwei Gleichungen fest: Risiko = f (Schadensausmaß ; Eintrittswahrscheinlichkeit), und die Wahrscheinlichkeit ihrerseits = f (Exposition ; Eintritt eines Gefährdungsereignisses ; Vermeidbarkeit) (5.5.2.1). Vier Größen also. Zu jeder nennt sie Faktoren, die zu berücksichtigen sind. Eine Skala für diese Faktoren nennt sie nicht.
Zwei der vier werden regelmäßig verwechselt. Wie oft und wie lange jemand an der Kupplung steht, ist Exposition. Ob er einer anlaufenden Bewegung noch ausweichen kann, ist Vermeidbarkeit. Das eine sagt nichts über das andere. Die Norm führt beide in getrennten Unterabschnitten mit je eigenen Faktoren (5.5.2.3.1 und 5.5.2.4).
Die Exposition steht dabei schon in Abschnitt 01: Ihr erster Faktor heißt Notwendigkeit des Zugangs — am Prüfstand sind das die acht Aufgaben, für die die Kapselung aufgeht.
Weil die Skala fehlt, wird sie mit einem Werkzeug aus ISO/TR 14121-2 gefüllt. Jedes der drei verzerrt in eine bestimmte Richtung. Das Werkzeug ist vor der Beurteilung festzulegen, nicht je Gefährdung neu.
Unabhängig vom Werkzeug nennt 5.5.3 sieben Aspekte, die in die Einschätzung eingehen müssen. Zwei davon: Berücksichtigt werden alle Personen, für die eine Exposition vorhersehbar ist, nicht nur Bedienpersonen (5.5.3.1). Und das Fehlen von Unfalldaten garantiert nach 5.5.3.3 weder eine geringe Wahrscheinlichkeit noch ein geringes Ausmaß.
Analyse, Bewertung, Beurteilung — und sieben weitere Begriffe.
Abschnitt 3 legt die Begriffe fest, mit denen der Rest der Norm arbeitet. Drei davon enthalten das Wort Risiko und bezeichnen verschiedene Schritte desselben Verfahrens.
Die Analyse misst, die Bewertung entscheidet. Ein Angebot über eine „Risikoanalyse“ umfasst die Abschnitte 5.3 bis 5.5. Die Entscheidung, ob das Ergebnis ausreicht, steht in 5.6 und ist darin nicht enthalten.
Die übrigen Begriffe stehen im Wortlaut der Norm.
Der Begriff Schutzmaßnahme fehlt in der Tabelle. Der Entwurf führt ihn unter 3.18 als abgelehnt und ersetzt ihn durch Maßnahme zur Risikominderung.
Wie aus einer Aufgabe ein Ausschalter und eine Tür werden.
Eine Gefährdung am Prüfstand aus Abschnitt 01, sechs Schritte von der Grenze bis zur Maßnahme. Betriebsart, Häufigkeit und Schadensausmaß sind Annahmen an einer Beispielmaschine. Belastbar ist der Weg, nicht die Werte.
Für bewegliche Schutzeinrichtungen an Kraftübertragungselementen verlangt 6.3.3.2.3, dass sie „verriegelt sein (sofern erforderlich, mit Zuhaltung)“. Eine Kupplung ist ein solches Element. Erforderlich ist die Zuhaltung hier wegen des Nachlaufs: Eine bloße Verriegelung gibt die Tür in dem Moment frei, in dem jemand sie öffnet, und die Welle dreht dann noch.
Die Maßnahme in Zeile 06 folgt einer festen Reihenfolge. Die Norm nennt sie das Drei-Stufen-Verfahren und schreibt sie vor, nicht als Empfehlung (6.1).
Über die ersten beiden Stufen und die Benutzerinformation verfügt der Konstrukteur. Organisation, PSA und Schulung liegen beim Betreiber. Nach 5.5.3.5 ist deren Zuverlässigkeit im Vergleich zu erprobten technischen Maßnahmen gering und in der Einschätzung entsprechend anzusetzen.
Aus Zeile 06 folgt der Steuerungsnachweis. Das Öffnen der Tür löst das sichere Abschalten aus; diese Sicherheitsfunktion wird nach ISO 13849-1 gerechnet — auf Insight 11 an genau diesem Türschalter.
Die Maßnahme aus 04 erzeugt drei neue Gefährdungen.
Geprüft wird nach jeder einzelnen der drei Stufen, nicht erst am Ende. Der Konstrukteur muss dabei feststellen, ob durch neue Maßnahmen „zusätzliche Gefährdungen geschaffen oder andere Risiken erhöht werden“. Treten welche auf, „sind diese der Liste der identifizierten Gefährdungen hinzuzufügen“ (5.6.1).
Keine der drei stand vorher auf der Liste. Der Ausschalter trennt die Energiequelle, die Welle trägt aber noch ihre eigene: 6.3.6.4 verlangt die Ableitung der gespeicherten Energie, nicht nur das Trennen. Wer eingeschlossen ist, braucht nach 6.3.6.3 einen Weg hinaus oder ein Mittel, Hilfe zu rufen. Und die geschlossene Tür darf den Antrieb nicht selbst starten: Eine trennende Schutzeinrichtung mit Startfunktion lässt 6.3.3.2.5 nur unter sieben Bedingungen zu, darunter eine kurze Zyklusdauer und Maße, die den Zugang von Personen verhindern. An diesem Prüfstand trifft beides nicht zu.
Alle drei sind ab jetzt mitzubeurteilen, mit eigenen Grenzen, eigener Exposition, eigener Einschätzung. Eine Beurteilung, die einmal durchläuft, endet vor ihnen.
Sieben Kriterien, und alle sieben müssen zutreffen.
Der Begriff ist definiert: hinreichende Risikominderung ist eine „Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen entspricht“ (3.17). Wann sie erreicht ist, legt 5.6.2 fest.
- Alle Betriebsbedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten sind berücksichtigt.
- Die Gefährdungen sind beseitigt oder die Risiken auf ein vertretbares Niveau vermindert.
- Sämtliche neuen Gefährdungen, die aus den Maßnahmen resultieren, sind angemessen berücksichtigt.
- Die Benutzer sind über Restrisiken informiert und gewarnt (6.1, Schritt 3).
- Die Maßnahmen sind miteinander vereinbar.
- Die Folgen sind berücksichtigt, die sich aus dem Gebrauch einer für den gewerblichen Einsatz konstruierten Maschine im nicht gewerblichen Bereich ergeben können.
- Die Maßnahmen beeinträchtigen Arbeitsbedingungen und Benutzerfreundlichkeit nicht.
Ein Vergleich mit ähnlichen Maschinen ist zulässig, aber an fünf Bedingungen gebunden (5.6.3): Die Vergleichsmaschine entspricht einer Typ-C-Norm; bestimmungsgemäße Verwendung, vorhersehbare Fehlanwendung sowie Art der Konstruktion und Herstellung sind vergleichbar; und vergleichbar sind auch die Gefährdungen und Risikoelemente, die technischen Spezifikationen und die Einsatzbedingungen. Der Vergleich „hebt nicht die Notwendigkeit auf, für die spezifischen Einsatzbedingungen eine Risikobeurteilung nach diesem Dokument durchzuführen“.
Steht das Ergebnis, geht es an die Steuerung weiter. Anhang D.3 regelt, was dabei hinübergeht und was zurückkommt.
Zwei Sätze aus D.3.2. Erstens: Weil alle Eingangswerte aus der Beurteilung stammen, ist „für die Anwendung der ISO 13849-1 keine separate Risikobeurteilung erforderlich“. Zweitens: Der Risikograph aus Bild A.1 der ISO 13849-1 dient nur der Auswahl des PLr je Sicherheitsfunktion und ist „nicht dafür vorgesehen, als Verfahren zur Risikoeinschätzung für die gesamte Maschine“ zu dienen.
Vorlage, Vollständigkeit, und wann es genug ist.
Wie erstellt man eine Risikobeurteilung nach ISO 12100?
In vier Schritten, 5.3 bis 5.6. Grenzen festlegen: bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung, dazu räumliche, zeitliche und weitere Grenzen. Gefährdungen identifizieren: je Aufgabe und für alle Betriebsarten, über vier Lebensphasen und fünfzehn Aufgaben; die Beispiellisten stehen in Anhang B. Risiko einschätzen: für jede Gefährdungssituation, aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit, wobei die Wahrscheinlichkeit getrennt aus Exposition, Ereigniseintritt und Vermeidbarkeit begründet wird. Bewerten: ist hinreichend gemindert? Wenn nein, folgt eine Maßnahme nach dem Drei-Stufen-Verfahren — und geprüft wird nach jeder einzelnen der drei Stufen, nicht erst am Ende (5.6.1).
Gibt es eine Vorlage für die Risikobeurteilung?
Für die Gliederung ja, für die Einschätzung nein. Eine Vorlage sichert Vollständigkeit: Lebensphasen, Aufgaben, Gefährdungsarten, Nachvollziehbarkeit, Ablage. Die Einschätzung selbst kann sie nicht liefern, weil die Norm zu den vier Risikoelementen zwar Faktoren nennt, aber keine Skala. Bringt eine Vorlage eine fertige Risikomatrix mit, gibt sie deren Achsenkalibrierung vor — und daran hängt das Ergebnis. Das Werkzeug gehört vor die Beurteilung, nicht in die Vorlage.
Was gehört alles in eine Risikobeurteilung?
Die Grenzen der Maschine; die vier Lebensphasen und darin die fünfzehn Aufgaben, also auch Einrichten, Reinigen, Wartung und Störungsbeseitigung; und die zehn Gefährdungsarten aus Tabelle B.1: mechanisch, elektrisch, thermisch, Lärm, Vibration, Strahlung, Materialien und Substanzen, ergonomisch, Einsatzumgebung und deren Kombination. Dazu die Annahmen, die Maßnahmen, die Restrisiken und die Fundstellen. Und vier der sieben Aspekte aus 5.5.3, die regelmäßig fehlen: wer sonst noch exponiert ist, ob die Maßnahme geeignet ist, ob sie sich umgehen lässt und ob sie sich über die Lebensdauer aufrechterhalten lässt.
Was bedeutet „hinreichend gemindert“?
Sieben Kriterien in 5.6.2, die gemeinsam gelten — sie stehen in Abschnitt 06 dieses Blattes. Der Maßstab ist nicht das physikalisch Mögliche und nicht die billigste Lösung, sondern: Gefährdungen beseitigt oder Risiken auf ein vertretbares Niveau vermindert. Der Stand der Technik steht in der Begriffsbestimmung selbst (3.17). Ein Vergleich mit ähnlichen Maschinen ist erlaubt, aber an fünf Bedingungen gebunden (5.6.3) — und er ersetzt die Beurteilung für die eigenen Einsatzbedingungen nicht.
Gefährdung, Gefährdungssituation, Gefährdungsereignis — was ist der Unterschied?
Die Gefährdung ist immer da: die rotierende Kupplung (3.6). Die Gefährdungssituation ist die Konstellation, in der jemand ihr ausgesetzt ist — der Techniker steht bei offener Kapselung daneben (3.9). Das Gefährdungsereignis ist, was dann geschieht: er greift hinein, oder die Kupplung läuft unerwartet an (3.8). Dass es drei verschiedene Dinge sind, zeigt die Norm selbst: Anhang B führt für jedes eine eigene Liste. Wer Situationen als Gefährdungen führt, verliert die Ebene, auf der eingeschätzt wird — das geschieht für jede Gefährdungssituation (5.5.1).
Steht bei Ihnen, mit welchem Werkzeug bewertet wurde?
Die Beurteilungen sind meist da. Die Frage, die im Audit kommt, ist eine andere: nach welchem Verfahren eingeschätzt wurde, ob es über die ganze Maschine dasselbe war, und wo das steht. 30 Minuten, keine Präsentation.
30-Minuten-Gespräch vereinbaren →Zitiert ist der Entwurf. Gültig ist die Ausgabe von 2011.
Alle Fundstellen dieses Blattes beziehen sich auf den Entwurf E DIN EN ISO 12100:2025-01. Gültig ist die Ausgabe 2011-03; der Entwurf ist als ihr Ersatz vorgesehen, sein Anwendungsbeginn steht noch nicht fest. Drei Unterschiede betreffen dieses Blatt.
- Anhang D fehlt in der Ausgabe 2011. Sein Inhalt kommt aus ISO/TR 22100-2, der im Entwurf aufgegangen ist. Die Übergabe an die ISO 13849-1 aus Abschnitt 06 steht dort also nicht.
- Abschnitt 3 wurde umgebaut. Drei Begriffe sind gestrichen, darunter „relevante Gefährdung“ — vormals 3.7. Zwei kamen hinzu. Die Begriffsnummern beider Ausgaben sind damit nicht deckungsgleich; dieses Blatt zitiert 3.6 bis 3.25.
- „Schutzmaßnahme“ ist abgelöst. Das Nationale Vorwort führt die Risikominderungsmaßnahme „als Ersatz für den veralteten Begriff“ ein. Abschnitt 03 zeigt das; neu ist es erst im Entwurf.
Ebenfalls neu und auf diesem Blatt nicht behandelt: Cybersicherheit und Beschränkungen bei der Verwendung von künstlicher Intelligenz sind Verwendungsgrenzen nach 5.3.2 e) und f), dazu kommen 6.2.14 Hygieneaspekte und 6.3.5.15 Cybersicherheit.
- [1] E DIN EN ISO 12100:2025-01 (Entwurf), Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobeurteilung und Risikominderung. Die Quelle aller Fundstellen hier: 5.3 Grenzen der Maschine, 5.4 Identifizierung der Gefährdungen, 5.5 Risikoeinschätzung einschließlich der sieben Aspekte in 5.5.3, 5.6 Risikobewertung mit den sieben Kriterien, 6.1 bis 6.4 das Drei-Stufen-Verfahren, Anhang B die Beispiellisten, Anhang D der Zusammenhang mit der ISO 13849-1.
- [2] DIN EN ISO 12100:2011-03, die gültige Ausgabe. Wer nach dieser Ausgabe arbeitet, findet die Systematik wieder, aber nicht jede Nummer und nicht den Anhang D. Die drei Unterschiede oben sagen, wo.
- [3] DIN EN ISO 13849-1:2023-12, Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen, Teil 1. Anhang A mit den Parametern S, F und P und dem Risikographen in Bild A.1 — das Ziel der Übergabe in Abschnitt 06. Gerechnet wird dieser Weg auf Insight 11, an demselben Türschalter.
- [4] ISO/TR 14121-2, praktischer Leitfaden und Verfahrensbeispiele. Die ISO 12100 verweist für die praktische Anwendung der Verfahren auf diesen Bericht, ohne sie selbst vorzugeben. Die drei Werkzeuge in Abschnitt 02 sind die verbreiteten; ihre Schlagseiten sind Einordnung aus der Praxis, nicht Text der Norm.
- [5] Typ-B2-Normen zu den Schutzeinrichtungen. ISO 14120 Gestaltung trennender Schutzeinrichtungen, ISO 14119 Verriegelungen einschließlich Zuhaltung und Manipulationssicherheit, ISO 13855 Anordnung nach Annäherungsgeschwindigkeit, ISO 13857 Sicherheitsabstände gegen Erreichen, ISO 14118 Vermeidung von unerwartetem Anlauf, ISO 13850 NOT-HALT.
- [6] Der Pumpenprüfstand ist ein Beispiel, keine Anlage. Betriebsarten, Aufgaben und die Zuordnung der Gefährdung sind gebaut, um das Verfahren zu zeigen. Häufigkeitszahlen stehen nirgends auf diesem Blatt: Daten dazu liegen nicht vor, und eine Schätzung wäre genau die Scheingenauigkeit aus Abschnitt 02. Belastbar ist der Weg von der Aufgabe zur Maßnahme, nicht eine Einstufung. Die Auswahl der Fehler in 01 bis 03 ist Einordnung aus Engineering-Praxis im Maschinen- und Pumpenbau — keine Rechtsberatung und keine Statistik. Ob ein Risiko an einer konkreten Maschine hinreichend gemindert ist, entscheidet sich an dieser Maschine.
- [7] Eigene Lehrtätigkeit: Online-Seminar bei DIN Media, „Neue Maschinenverordnung: Vom Regelwerk zur effizienten Engineering-Praxis“, Termine 2027. Behandelt die Risikobeurteilung und ihre Einbindung in Produktstruktur und PDM-Systeme.